Geschichtlicher Abriss der FREIen HEIDe
Bild:
Die Freie Heide aus der Luft
Das Gelände zwischen Wittstock, Rheinsberg
und Neuruppin wurde nach 1950 vom sowjet-
ischen Militär schrittweise besetzt, die Eigen-
tümer zwangsenteignet, ein Artillerieschieß-
platz und Bombenabwurfplatz eingerichtet.
Dieses Bombodrom hatte eine Fläche von 144 km² (entspricht ca. 1/6 Berlins)
und erreichte 20 km in Nord-Süd- und maximal 10 km in Ost-West-Ausdehnung.
Im persönlichen Erleben der Menschen in der Nachbarschaft ging der 2. Weltkrieg
praktisch noch Jahrzehnte weiter.
Nach der deutschen Einigung 1990 begann die Bevölkerung, die zivile
Nutzung zu gestalten. So wurden erste Schritte für die touristische
Erschließung getan und ein Wegenetz konzipiert. Die Bundeswehr ermutigte
dies anfangs, veröffentlichte aber 1992 den Plan, das Bombodrom weiternutzen
zu wollen, worauf der Protest entstand, der bis heute anhält.
Am 22. Dezember 1993 übertrug das Bundesvermögensamt die Liegenschaft
an die Bundeswehr.
Bild:
Aktion vor dem Bundesverwaltungsgericht
Fast gleichzeitig verschickte die Oberfinanz-
direktion Cottbus Eigentumstitel an Gemein-
den, Kirchgemeinden und einige Privatper-
sonen. Im Frühjahr 1994 wurde gemeinsam eine Klage auf Unterlassung
der militärischen Nutzung und Herausgabe des Eigentums ein-
gereicht. Entscheidend war die Klage der anliegenden 14 Gemeinden,
die sie mit ihrem grundgesetzlich verankerten Planungsrecht begründeten.
Sie bekamen in der ersten und zweiten Instanz recht, weil der Einigungsvertrag,
auf den sich die Bundeswehr berief, keine expliziten Weiternutzungsrechte
für Flächen der Alliierten vorsah. Die Bundeswehr müsste somit die Neueinrichtung
des Truppen-
übungsplatzes und ein Planungsverfahren anstreben. Alle eigentumsrechtlichen
und anderen Fragen wurden dem oben beschriebenen Verfahren untergeordnet.
Bild:
Ostermarsch 1999 in der Freien Heide
Bereits vor dem Verfahren am BVG war klar, daß auf eine Bestätigung der Vorinstanzen nicht zwingend
eine zivile Nutzung des Geländes folgt. Die Bundeswehr kann sich auf die grundgesetzliche Aufgabe der Landesverteidigung
berufen und im Rahmen eines Planungsverfahrens einen Truppeübungsplatz einrichten.
Dazu gibt es das Landbeschaffungs gesetz, das ihr bei
entsprechender Begründung den Zugriff auf jede Fläche in der Bundesrepublik sichert.
Die Enteignungen wären hier aber eine Festschreibung des stalinistischen
Unrechts und diese politische und emotionale Brisanz in Ostdeutschland
war sicher ein Auslöser für die ausgedehnten Proteste.
Die Reduzierung der deutschen Luftwaffe seit Anfang der neunziger Jahre
von 892 (mit NVA) auf 506 Flugzeuge erschwert andererseits den Nachweis
des Bedarfs für die Bundeswehr weiter. Die rot-grüne Koalition prüft
diesen Bedarf zumindest.
Alles in allem ging es also vor Gericht auch um eine Abwägung von Grundrechten.